Satzung KUNSTVEREIN PANKOW e.V.
in der Fassung vom 23. März 2001§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "KUNSTVEREIN PANKOW e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin-Pankow.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben - Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Kunstverein entwickelt und fördert kulturelles Leben und das Zusammenwirken aller Künstler, kulturinteressierten Bürger und kulturellen Institutionen, insbesondere des Bezirks Pankow.
3. Der Kunstverein trägt zur Verbreitung des aktuellen Kunst- und Kulturschaffens sowie zur Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes bei. Dies geschieht z.B. in folgender Weise:
a) Mitwirkung an der Renovierung, Erhaltung und Ausstattung des Kavalierhauses in Berlin-Pankow, Breite Straße 45;
b) Durchführung von Konzerten, Lesungen, Kunstgesprächen und dgl. an verschiedenen Orten;
c) Durchführung von Ausstellungen und Kunstprojekten.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben.
3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages - er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr - verbunden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen;
b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Kuratorium.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Die jährliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hierzu hat spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder zu erfolgen.
3. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Zahl der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Satzungsänderungen;
2. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie deren Entlastung;
3. die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
4. Entscheidungen über die eingereichten Anträge;
5. Beschlüsse über die Finanzierung des Vereins und über den Beitrag der Mitglieder;
6. der Beschluss über die Auflösung des Vereins;
7. die Beschlussfassung über den Förderpreis des Kunstvereins.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
Im übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden;
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister
- sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei eines der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Einberufung von Mitgliederversammlungen und deren Tagesordnung.
§ 7Kuratorium
1. Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, dem mindestens fünf und höchstens zehn Personen angehören.
2. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Es unterstützt die Zielsetzung des Vereins, insbesondere bei der Verwirklichung außerordentlicher künstlerischer Vorhaben, und fördert die öffentliche Wirksamkeit des Vereins.
3. Seine Mitglieder, die auch Mitglieder des Vereins sein können, werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Auflösung
1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ebenso ausdrücklich hinzuweisen.
4. Für die wirksame Auflösung des Vereins ist auch dann eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, vertreten durch den Bezirk Pankow, dieser vertreten durch das Kulturamt Pankow, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Angenommen von der Mitgliederversammlung des Kunstvereins Pankow e.V.
am 23. März 2001